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Ich möchte eine Haftung mit meinem Privatvermögen ausschließen

Einzelkaufleute und persönlich haftende Gesellschafter bei Personengesellschaften haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen auch für Verbindlichkeiten des Unternehmens. Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft und Gesellschafter bei Kapitalgesellschaften hingegen sind vor einer persönlichen Inanspruchnahme grundsätzlich geschützt. Der Schutz vor persönlicher Haftung - durch eine passende Gesellschaftsform - setzt voraus, dass die Gesellschaft mit einem bestimmten Kapital ausgestattet wird (Kapitalaufbringung) und dass das Kapital in der Gesellschaft belassen wird (Kapitalerhaltung).

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Die Gesellschaft soll mit geringem Aufwand und niedrigen Kosten gegründet werden

Die Gründung einer Gesellschaft verursacht Kosten unter anderem für den Notar, beratende Anwälte und Steuerberater sowie Registergerichte. Je komplexer die gesellschaftsrechtliche Form und Gestaltung desto langwieriger und kostenintensiver ist die Gründung in der Regel.

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Die regelmäßige Verwaltung der Gesellschaft soll nur geringen Aufwand bzw. Kosten verursachen

Die laufende Verwaltung einer Gesellschaft verursacht regelmäßigen Aufwand unter anderem durch Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse, Informationsgewährung, Buchführung und Gesellschafterkontenverwaltung, Investorenkommunikation sowie die Erstellung des Jahresabschlusses nebst sonstiger Finanzberichterstattung.

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Die Gesellschaft muss für große Familiengesellschaften mit vielen Gesellschaftern und divergierenden Interessen geeignet sein

Je größer der Gesellschafterkreis desto schwieriger ist es oft, im Gesellschafterkreis Konsens über die Fortentwicklung des Unternehmens zu erzielen. Einzelne Gesellschafter haben abhängig von ihrer Beteiligungshöhe, von ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer oder bei normaler Beschäftigung im Unternehmen und abhängig von ihrer persönlichen, familiären und örtlichen Verbundenheit zum Unternehmen unterschiedliche Vorstellungen und Interessen. Dies betrifft beispielsweise die Dividendenpolitik des Unternehmens, geplante Kapitalmaßnahmen, die Möglichkeit, Anteile veräußern zu können oder die generelle Unternehmensausrichtung.

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Minderjährige Kinder sollen am Unternehmen teilhaben

Aus familiären, gestalterischen oder steuerlichen Gründen kann es gewünscht sein, minderjährige Kinder als Gesellschafter im Unternehmen aufzunehmen. Oftmals werden hierbei gerichtlich bestellte Ergänzungspfleger und die Zustimmung des Familiengerichts benötigt.

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Meine Ideen und Vorstellungen für das Unternehmen sollen für lange Zeiträume unveränderlich festgeschrieben sein

Familienunternehmen leben vom Ideenreichtum ihrer Gründer und ihrer besonderen Familienunternehmenskultur. Diese Grundlagen gilt es dauerhaft zu bewahren - unter Umständen auch gegenüber familiären Entwicklungen - ohne dabei notwendige Veränderungen in der Zukunft unmöglich zu machen.

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Die Satzung und Organisationstruktur der Gesellschaft soll flexibel nach meinen Vorstellungen gestaltbar sein

Jedes Familienunternehmen und jede Unternehmerfamilie ist anders und muss die für sich passende Organisationsstruktur finden. Glücklicherweise erlauben die meisten Gesellschaftsformen substantielle Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild und lassen den Unternehmern einen großen Spielraum bei der Satzungs- und damit Organisationsgestaltung. Dies betrifft z.B. Stimmmehrheits- und Abstimmungsregelungen, Einsetzung von besonderen Organen oder Kündigungs- und Ausscheidensregelungen.

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Einzelnen Gesellschaftern sollen Sonderrechte eingeräumt werden

Generell gilt das Prinzip, dass alle Gesellschafter gleich zu behandeln sind. Es ist aber in bestimmten Situationen, zum Beispiel für einen stufenweisen Generationenübergang, sinnvoll und bei bestimmten Rechtsformen auch möglich, einzelnen Gesellschafter besondere Rechte einzuräumen – z.B. besondere Informationsrechte, Sonderzahlungen, Naturalleistungen, Vorkaufsrechte für Anteile etc.

9/25

Ich möchte die Geschicke der Gesellschaft kontrollieren können, obwohl keine Beteiligungsmehrheit (mehr) besteht

Bei einer Vielzahl von Gesellschaftern kann es erwünscht sein, dass ein Gesellschafter oder ein Gesellschafterstamm die Gesellschaft kontrolliert und selbstständig Entscheidungen treffen kann, der nicht (mehr) über die kapitalmäßige Mehrheit am Unternehmen verfügt. Eine Trennung von Substanz (Kapitalanteile) und Stimmrechten oder sonstigen Sonderrechten kann die Handlungs- und Wandlungsfähigkeit des Familienunternehmens stärken. Insbesondere kann der Generationenübergang maßgeschneidert und fein justiert werden, gerade, wenn er mit Blick auf steuerliche Gegebenheiten erfolgt. Instrumente hierfür sind beispielsweise Sonderstimmrechte, Veto- und Letztentscheidungsrechte oder Entsenderechte in die Geschäftsführung.

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Die Gesellschaft soll eine familienfremde Geschäftsführung haben (können)

Die Geschäftsführung leitet das Familienunternehmen im Tagesgeschäft. Diese Aufgabe können Familienmitglieder (Gesellschaftergeschäftsführer) und / oder familienfremde Manager übernehmen (externe Geschäftsführer).

11/25

Ich möchte das operative Geschäft der Gesellschaft als Gesellschafter unmittelbar beeinflussen können

Die Gesellschafter bestimmen die Geschäftsführung. Diese – und nicht die Gesellschafter – leiten das operative Tagesgeschäft des Familienunternehmens. Ein Gesellschafter, der nicht selbst in der Geschäftsführung tätig ist, kann aber ggf. mittels Anweisungen an die Geschäftsführung auch unmittelbar das operative Tagesgeschäft beeinflussen.

12/25

Die Organisation und Struktur der Geschäftsführung soll maßgeschneidert und flexibel gestaltet werden können

Die Organisation und Ausgestaltung einer Geschäftsführung mit mehreren Mitgliedern kann vielfältige Fragen aufwerfen: Gibt es einen Vorsitzenden oder CEO? Welche besonderen Rechte hat jener? Wie wird die Verantwortung für einzelne Bereiche aufgeteilt? Wer vertritt die Gesellschaft nach außen?

13/25

Die Unternehmensführung soll möglichst unabhängig von der Unternehmerfamilie agieren können

Bei einem zersplitterten Anteilsbesitz mit divergierenden Interessen auf Ebene der Familiengesellschafter oder bei fehlendem operativen Know-How der Gesellschafter kann sich eine klare Trennung von Kapital und Führung anbieten. In diesen Konstellationen kann die Geschäftsführung unbehelligt von Schwierigkeiten auf Gesellschafterebene zum Wohl des Unternehmens agieren.

14/25

Die Gesellschafter können einen Beirat nach ihren Vorstellungen installieren

Ein Beirat als Organ der Gesellschaft kann unterschiedlichste Aufgaben übernehmen: Beratung der Gesellschafter und / oder der Geschäftsführung, Kontrolle der Geschäftsführung durch Zustimmungskataloge für bestimmte Geschäfte, Streitvermeidung und Schlichtung, Unterstützung des Nachfolgeprozesses etc. Seine Mitglieder können aus dem Gesellschafterkreis stammen oder extern gefunden werden.

15/25

Eine vorteilhafte Besteuerung für thesaurierte Gewinne ist wichtig

Der Jahresüberschuss des Familienunternehmens wird bei einer Thesaurierungsstrategie überwiegend und regelmäßig in der Gesellschaft belassen, um dessen Liquidität und Finanzkraft zu stärken.

16/25

Eine vorteilhafte Besteuerung für ausgeschüttete Gewinne ist wichtig

Der Jahresüberschuss des Familienunternehmens wird bei einer Ausschüttungsstrategie überwiegend und regelmäßig an die Gesellschafter zu deren Unterstützung und Verwendung ausgeschüttet.

17/25

Die Besteuerung von Erbfällen bei größerem Gesellschafterkreis mit verschiedenen Interessen muss begünstigungsfähig (und planbar) sein

Der steuerbegünstigte Übergang des Betriebsvermögens kann je nach Rechtform bedingen, dass sich Gesellschafter in einer Poolvereinbarung zusammenschließen und aneinanderbinden.

18/25

Einzelne Gesellschafter sollen die Gesellschaft auf leichtem Wege verlassen können

Stabilität und Kontinuität des Gesellschafterkreises sind Eckpfeiler von Familienunternehmen. Die langfristige Verbundenheit der Eigentümerfamilie zum Unternehmen stärkt das Unternehmen. Andererseits stellen ausscheidewillige Gesellschafter, die nur gezwungenermaßen in der Gesellschaft verbleiben, ein erhebliches Unruhe- und Konfliktrisiko dar.

19/25

Die Möglichkeit, Gesellschaftsanteile zu veräußern oder zu vererben, soll eingeschränkt werden

Die Anteile an einem Familienunternehmen sollen typischerweise langfristig von der Familie und nicht von Dritten gehalten werden. Wer zur Familie gehört kann dabei weit oder eng verstanden werden (z.B. hinsichtlich Ehepartnern, Adoptivkinder etc.). Zu diesem Zweck wird die Übertragbarkeit der Anteile an der Gesellschaft eingeschränkt oder ausgeschlossen.

20/25

Die Abfindung für ausscheidende Gesellschafter soll weitestmöglich begrenzt werden

Scheiden Gesellschafter aus dem Familienunternehmen aus, so muss ihnen für ihren Anteil eine Abfindung oder ein Kaufpreis gezahlt werden. Der Anteilswert kann dabei sehr unterschiedlich bewertet werden: Bei hoher Bewertung und kurzfristigen Zahlungszielen kann die Gesellschaft in Liquiditätsschwierigkeiten geraten.

21/25

Die Gesellschaft soll kapitalmarktfähig sein

Ein Börsengang oder die Begebung von Anleihen eröffnet dem Familienunternehmen neue Finanzierungsoptionen, erhöht das Renommee, die Transparenz und die Sichtbarkeit in der Öffentlichkeit. Ausscheidewillige Gesellschafter erhalten eine wenig konfliktträchtige Ausstiegsmöglichkeit. Mit einer Inanspruchnahme des Kapitalmarktes erhöht sich aber der Verwaltungsaufwand und die Publizitätsanforderungen an das Unternehmen sowie ggf. der Einfluss externer Dritter.

22/25

Externe Fremdkapitalaufnahme soll leicht möglich sein

Zusätzlich zur Eigenkapitalfinanzierung durch die Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Umständen auch Fremdkapital in Form von Bankkrediten, Schuldscheindarlehen oder Anleihen aufnehmen.

23/25

Unternehmerische Mitbestimmung durch Arbeitnehmer soll beschränkt oder vermieden werden

Die unternehmerische Mitbestimmung ist von der betrieblichen Mitbestimmung durch einen Betriebsrat zu unterscheiden. Die unternehmerische Mitbestimmung betrifft nicht den operativen Betrieb, sondern die oberste, gesellschaftsrechtliche Unternehmensleitungsebene, namentlich den Aufsichtsrat. Sobald die Gesellschaft die Schellenwerte von 500 Arbeitnehmern (Drittelbeteiligungsgesetz) bzw. im Konzern 2.000 Arbeitnehmern (Mitbestimmungsgesetz) überscheitet muss sie in vielen Rechtsformen ein Kontrollorgan (Aufsichtsrat) installieren und zu einem Drittel bzw. zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern besetzen.

24/25

Es wichtig, dass die Rechungslegung und Interna der Gesellschaft vertraulich bleiben

Unternehmen können je nach Gestaltung einer Vielzahl von Publizitätspflichten unterliegen: Offenlegung der jährlichen Finanzberichterstattung im elektronischen Bundesanzeiger, Offenlegung von Gesellschafterlisten und Gesellschaftsverträgen im Handelsregister, Offenlegung von Beteiligungen im Transparenzregister sowie die vielfältigen kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflichten für börsennotierte Unternehmen.

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Die Rechtsform der Gesellschaft steht für hohe Reputation und (internationale) Bekanntheit

Die Unternehmerfamilie kann aus wirtschaftlichen oder psychologischen Überlegungen heraus Wert darauflegen, gegenüber Kunden, Lieferanten, finanzierenden Banken und / oder der Öffentlichkeit eine Rechtsform zu nutzen, die eine hohe Reputation verspricht und Solidität, Finanzkraft, Größe etc. suggeriert. Bei internationaler Tätigkeit des Familienunternehmens kann eine auch international bekannte Rechtsform erwünscht sein.

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